Saturday 28 October 2017

Aktienoptionen 1256


Die Besteuerung von Optionen auf Exchange Traded Funds (ETFs) hängt sowohl von der Struktur des Fonds ab, als auch davon, ob die Option aufgelistet oder im Freiverkehr gehandelt wird. Optionen auf Investmentfonds Aufgelistete Optionen auf Investmentfonds werden regelmäßig besteuert, da ein Investmentfonds eine Kapitalgesellschaft, insbesondere eine Regulated Investment Company (RIC) ist. Alle frühen ETFs wurden als RICs eingerichtet. Die Halteperiode dieser Optionen legt fest, ob eine Glättung kurz oder langfristig ist. Gewinne und Verluste werden nur dann erfasst, wenn die Optionsposition geschlossen oder abgelaufen ist. Für Schreiber dieser Optionen werden alle Gewinne oder Verluste als kurzfristig betrachtet, unabhängig davon, wie lange die Optionsposition offen gehalten wird. Als Index-Optionen eingeführt wurden, beschloss die Regierung, dass Index-Optionen nicht regelmäßig besteuert werden, sondern stattdessen wie Futures-Kontrakte gemäß IRC Section 1256 besteuert werden. Der Kongress prägte den Begriff Non-Equity-Optionen, um diese neuen Index-Optionen und alle anderen aufgeführten Optionen umfassen Nicht auf einem einzelnen Vorrat oder einem schmalen Index. Gemäß § 1256. Die Gewinne und Verluste werden unabhängig von der Haltedauer als 60 langfristiger und 40 kurzfristiger Kapitalzuwachs behandelt. Diese Behandlung gilt unabhängig davon, ob der Anleger lange oder kurz die Option ist. Zudem müssen die Optionen am 31. Dezember auf den Markt gebracht werden, alle nicht erfassten Gewinne und Verluste werden zum Jahresende realisiert. Als Beispiel wäre eine aufgeführte Option auf der SampP 500 ETF regelmäßig besteuert werden eine Option auf den SampP 500-Index würde als Nicht-Equity-Option - ein Abschnitt 1256 Vertrag besteuert werden. Alle OTC-Optionen werden regelmäßig besteuert. Nach all der ETF-Innovation auf dem Markt, finden wir die Anzahl der Optionen, die behandelt werden, wie Nicht-Equity-Optionen gewachsen ist. Wenn die ETF nicht als RIC, sondern als Trust (wie GLD) oder als Kommanditgesellschaft (wie USO) eingerichtet ist, werden dann Optionen auf der ETF als Nicht-Equity-Option gemäß Section 1256 behandelt. Die Anleger können maximieren Ihre Nachsteuererklärungen aus der Nutzung von Optionen auf ETFs durch die Verwendung von Section 1256 Optionen, wenn sie planen, halten die Option für weniger als ein Jahr oder wenn sie schreiben die Optionen. Wenn der Investor plant, die Option über ein Jahr zu halten, wären Optionen auf eine Unternehmens-ETF oder eine OTC-Option vorzuziehen. Es gab auch eine große Anzahl von Exchange Traded Notes (ETNs), deren Renditen an verschiedene Arten von Wertpapieren und Rohstoffen gebunden waren. Solange der Wert des ETN nicht an einen einzelnen Aktienbestand oder einen eng begrenzten Aktienindex gebunden ist, sollten die aufgeführten Optionen auf ETNs als Sec. 1256 Verträge. Optionen bestehen aus Risiken und sind nicht für alle Anleger geeignet. Vor dem Eintritt in ein Optionsgeschäft müssen Anleger die Broschüre "Merkmale und Risiken von standardisierten Optionen" überprüfen. Abschnitt 1256 Vertrag DEFINITION des Abschnitts 1256 Vertrag Eine Art von Anlage, die durch den Internen Revenue Code (IRC) als regulierter Futures-Kontrakt definiert wird , Nicht-Equity-Option. Händler-Aktienoption oder Händler-Wertpapier-Futures-Kontrakt. Jeder von einem Steuerpflichtigen am Ende des Steuerjahres gehaltene Kontrakt wird so behandelt, als wäre er für seinen Marktwert verkauft worden. Und Gewinne oder Verluste werden als kurz - oder langfristige Kapitalgewinne behandelt. Der Internal Revenue Service (IRS) ist für die Durchführung des IRC zuständig. BREAKING DOWN Section 1256 Contract Investoren berichten über Gewinne und Verluste für Section 1256 Kontrakteinlagen unter Verwendung des Formulars 6781. Hedginggeschäfte werden unterschiedlich behandelt. Weitere spezifische Informationen finden sich im Unterabschnitt A (Einkommenssteuern), Kapitel 1 (Normalsteuern und Surtaxes), Unterkapitel P (Kapitalgewinne und - verluste), Teil IV (Sonderregelungen zur Ermittlung von Kapitalgewinnen und - verlusten) des Internal Revenue Code. 26 US-Code 1256 - Abschnitt 1256 Verträge, die auf dem Markt sind Abschnitt 1256 Verträge, die auf dem Markt sind (a) Allgemeine Regel Für die Zwecke dieses Untertitels wird jeder Abschnitt 1256 Vertrag, der vom Steuerpflichtigen am Ende des Steuerjahres gehalten wird, Marktwertes am letzten Geschäftstag des steuerpflichtigen Jahres (und jegliche Gewinne oder Verluste werden für das steuerpflichtige Jahr berücksichtigt), wird eine angemessene Anpassung in Höhe von etwaigen Gewinnen oder Verlusten vorgenommen, die nachträglich für Gewinne oder Verluste berücksichtigt werden (3) jegliche Gewinne oder Verluste in Bezug auf einen § 1256 Vertrag sind als kurzfristiger Kapitalgewinn oder Verlust in Höhe von 40 Prozent des Gewinns oder Verlusts und langfristig zu behandeln Kapitalgewinn oder - verlust, in Höhe von 60 Prozent des Gewinns oder Verlusts, und wenn alle Verrechnungspositionen, die irgendwelche Straddles ausmachen, aus § 1256 Verträgen bestehen, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet (und diese Straddle nicht Teil eines größeren Straddles ist) Die Abschnitte 1092 und 263 (g) gelten nicht für diese Straddle. (B) Abschnitt 1256 Vertrag definiert (1) Im Allgemeinen Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet der Begriff Abschnitt 1256 einen regulierten Futures-Kontrakt, einen Devisenterminkontrakt, (2) Ausnahmen Der Begriff Abschnitt 1256 beinhaltet keinen Wertpapier-Futures-Kontrakt Oder Option auf einen solchen Vertrag, es sei denn, dieser Vertrag oder Option ist ein Dealer-Wertpapier-Futures-Kontrakt oder ein Zinsswap, ein Währungsswap, ein Basis-Swap, ein Zinscap, ein Zinsfußboden, ein Rohstoff-Swap, ein Aktien-Swap, ein Aktienindex-Swap und ein Credit Default Swap, oder ähnliche Vereinbarung. C) Kündigungen usw. Die Vorschriften der Absätze (1), (2) und (3) des Absatzes (a) gelten auch für die Kündigung (oder Übertragung) während des Steuerjahres der Verpflichtung des Steuerpflichtigen (oder der Rechte) In Bezug auf einen § 1256 Vertrag durch Verrechnung, durch Entgegennahme oder Auslieferung, durch Ausübung oder Ausübung, durch Abtretung oder Zuteilung, durch Erlöschen oder auf andere Weise. (2) Sonderregel, bei der der Steuerpflichtige einen Teil der Straddle aufnimmt oder ausübt, wenn 2 oder mehr Abschnitt 1256 Verträge Teil einer Straddle sind (wie in Abschnitt 1092 (c) definiert), und der Steuerpflichtige eine dieser Verträge abgibt oder ausübt , So gilt für die Zwecke dieses Abschnitts jeder der anderen Verträge als am Tag der Ablieferung des Steuerpflichtigen gekündigt. (3) Fairer Marktwert berücksichtigt Für die Zwecke dieses Unterabschnitts ist der Marktwert zum Zeitpunkt der Kündigung (oder der Übertragung) zu berücksichtigen. D) Wahlen in Bezug auf gemischte Straddles Der Steuerpflichtige kann beschließen, diesen Abschnitt nicht auf alle § 1256 Verträge anzuwenden, die Teil eines gemischten Straddles sind. (2) Zeit und Art und Weise Eine Wahl nach Absatz (1) erfolgt zu diesem Zeitpunkt und in der Weise, wie der Sekretär nach Vorschrift vorschreiben kann. (3) Wahl nur mit Zustimmung widerrufbar Eine Wahl nach Absatz 1 gilt für das steuerpflichtige Steuerjahr des Steuerpflichtigen und für alle nachfolgenden steuerpflichtigen Jahre, es sei denn, der Sekretär stimmt einem Widerruf dieser Wahl zu. (4) Mixed Straddle Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bedeutet der Begriff gemischte Straddle jede Straddle (wie in Abschnitt 1092 (c) definiert) mindestens 1 (aber nicht alle) der Positionen, die Abschnitt 1256 Verträge sind, und in Bezug auf Wobei jede Position, die einen Teil dieser Straddel bildet, eindeutig identifiziert wird, bevor der Tag des Schließens des ersten Teils 1256, der einen Teil der Straddle bildet, erlangt wird (oder ein früherer Zeitpunkt, zu dem der Sekretär durch Regelungen vorschreiben kann) als Teil von Solche Straddle. (E) Markierung auf dem Markt, die nicht auf Sicherungsgeschäfte anzuwenden ist (1) Nicht anzuwendender Abschnitt Unterabschnitt (a) gilt nicht im Falle eines Sicherungsgeschäfts. (2) Definition des Sicherungsgeschäfts Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff Sicherungsgeschäft ein Sicherungsgeschäft (im Sinne von Abschnitt 1221 (b) (2) (A)), wenn vor dem Abschluss des Tages, an dem diese Transaktion erfolgte, (Oder so früh, wie der Sekretär dies durch Verordnungen vorschreiben kann), identifiziert der Steuerpflichtige diese Transaktion eindeutig als Sicherungsgeschäft. (3) Sonderregel für Syndikate Ungeachtet des Absatzes (2) umfasst der Begriff Hedge-Geschäft keine Transaktion, die von einem Syndikat oder einem Syndikat abgeschlossen wird. (B) Syndikat definiert Für die Zwecke des Buchstabens A bezeichnet der Begriff Syndikat eine Personengesellschaft oder eine andere Körperschaft (außer einer Gesellschaft, die keine S-Aktiengesellschaft ist), wenn mehr als 35 Prozent der Verluste dieser Körperschaft während des Steuerjahres liegen (Im Sinne von Paragraph 464 (e) (2)) 1) C) Holding, die dem aktiven Management zuzurechnen ist Für die Zwecke des Buchstabens B ist die Beteiligung an einem Unternehmen nicht als gehalten gehalten Von einem Kommanditisten oder einem beschränkten Unternehmer (im Sinne von § 464 (e) (2)) 1 für eine Periode, wenn während einer solchen Periode eine solche Beteiligung von einer Person besteht, die während dieser Periode jederzeit aktiv an der Geschäftsführung teilnimmt Wenn diese Zinsen während eines solchen Zeitraums von dem Ehegatten, den Kindern, den Enkelkindern und den Eltern einer Person gehalten werden, die während dieser Periode jederzeit aktiv an der Verwaltung dieses Unternehmens beteiligt ist, Einzelpersonen, die während eines Zeitraums von nicht weniger als 5 Jahren aktiv an der Leitung dieses Unternehmens beteiligt waren, wenn diese Zinsen vom Vermögen einer Person gehalten werden, die aktiv an der Verwaltung dieser Einrichtung beteiligt ist oder von dem Vermögen einer Person gehalten wird, In Bezug auf diese Einzelperson wurde diese Zinsen zu irgendeinem Zeitpunkt in Ziffer ii) beschrieben, oder wenn der Sekretär (durch Verordnungen oder anderweitig) bestimmt, dass diese Zinsen so behandelt werden sollten, wie sie von einer Person gehalten werden, die aktiv an der Verwaltung dieser Einheit beteiligt ist, Und dass diese Einheit und diese Zinsen nicht für Zwecke der Steuervermeidung verwendet (oder verwendet werden). Für die Zwecke dieses Unterabsatzes wird ein gesetzlich adoptiertes Kind einer Person als Kind einer solchen Person durch Blut behandelt. (4) Begrenzung von Verlusten aus Sicherungsgeschäften Ein Sicherungsverlust für ein steuerpflichtiges Jahr, das einem Kommanditisten oder einem beschränkten Unternehmer (im Sinne des Absatzes 3) zuzurechnen ist, ist nur im Umfang des zu versteuernden Einkommens zulässig Partner oder Unternehmer für ein solches Steuerjahr, das dem Geschäft oder dem Geschäft zuzurechnen ist, in dem die Sicherungsgeschäfte getätigt wurden. Für die Zwecke des vorstehenden Satzes wird das zu versteuernde Einkommen nicht unter Berücksichtigung von Sicherungsgeschäften bestimmt. (Ii) Übertragung von unzulässigen Verlusten Ein nach Abs. I) nicht anerkannter Sicherungsverlust ist als Abzug zu behandeln, der einem im ersten nachfolgenden Steuerjahr zulässigen Sicherungsgeschäft zuzurechnen ist. (B) Ausnahme bei wirtschaftlichen Verlusten Unterabsatz (A) (i) gilt nicht für Absicherungsverluste, soweit der Verlust die Summe der nicht erfassten Gewinne aus Sicherungsgeschäften ab dem Ende des steuerpflichtigen Geschäftsjahres übersteigt Mit denen die Sicherungsgeschäfte abgeschlossen wurden. (C) Ausnahme für bestimmte Sicherungsgeschäfte Bei Absicherungsgeschäften, die sich auf andere als Bestände oder Wertpapiere beziehen, gilt dieser Absatz nur für einen Steuerpflichtigen gemäß § 465 (a) (1). (D) Absicherungsverlust Der Begriff Absicherungsverlust bedeutet den Überschuss der nach diesem Kapitel zulässigen Abzüge für das auf Sicherungsgeschäfte entfallende Steuerjahr (ermittelt ohne Berücksichtigung von Buchstabe A Ziffer i) über die vom Steuerpflichtigen anfallenden oder aufgelaufenen Erträge Steuerpflichtigen Jahres aus solchen Geschäften. (E) Nicht erkannte Verstärkung Der Begriff nicht erkannte Verstärkung hat die Bedeutung, die diesem Begriff durch den Abschnitt 1092 (a) (3) gegeben wird. F) Sonderregelungen (1) Veräußerung von Veräußerungsgewinnen, die im Rahmen eines Sicherungsgeschäfts identifiziert wurden Für die Zwecke dieses Titels ist der Gewinn aus einem Grundstück keinesfalls als Gewinn aus dem Verkauf oder Umtausch eines Vermögensgegenstandes anzusehen, (Im Sinne von § 1092 (d) (1)), die nach Buchstabe e (2) von dem Steuerpflichtigen als Teil eines Sicherungsgeschäfts identifiziert wurden. (2) Unterabschnitt (a) (3) gilt nicht für gewöhnliche Erwerbszwecke Der Absatz (3) des Absatzes (a) gilt nicht für Gewinne oder Verluste, die aber für diesen Absatz ein ordentlicher Ertrag oder Verlust darstellen. (3) Kapitalertragsbehandlung für Händler im Sinne von § 1256 Verträgen Für die Zwecke dieses Titels sind Gewinne oder Verluste aus dem Handel von § 1256 Verträgen als Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf oder der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes zu behandeln. (B) Ausnahmeregelung für bestimmte Sicherungsgeschäfte Unterabschnitt (A) findet keine Anwendung auf einen § 1256 Vertrag, soweit dieser Vertrag zum Zwecke der Sicherung von Vermögenswerten gehalten wird, wenn ein Verlust in Bezug auf ein solches Eigentum in den Händen des Steuerpflichtigen ein normaler Verlust wäre . (C) Behandlung der zugrunde liegenden Immobilien Für die Zwecke der Feststellung, ob Gewinn oder Verlust in Bezug auf jede Eigenschaft ist gewöhnliche Einkommen oder Verlust ist die Tatsache, dass der Steuerpflichtige aktiv im Handel oder Handel beteiligt ist Abschnitt 1256 Verträge im Zusammenhang mit dieser Eigenschaft nicht getroffen werden Berücksichtigen. (4) Sonderregel für Händler-Aktienoptionen und Dealer-Securities-Futures-Kontrakte von Kommanditisten oder beschränkten Unternehmern Im Falle von Gewinnen oder Verlusten in Bezug auf Dealer-Equity-Optionen oder Dealers-Futures-Kontrakte, die Kommanditisten oder Kommanditisten vorbehalten sind (Im Sinne von Absatz (e) (3)) Absatz (3) des Absatzes (a) gilt nicht für solche Gewinne oder Verluste, und alle Gewinne und Verluste werden als kurzfristige Kapitalgewinne oder Verluste behandelt, je nachdem. (5) Besondere Regel im Zusammenhang mit Verlusten § 1091 (bezogen auf den Verlust von Waschverkäufen von Vorräten oder Wertpapieren) gilt nicht für einen nach Absatz (1) von Buchstabe a berücksichtigten Verlust. G) Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abschnitts (1) Geregelte Futures-Kontrakte definiert Der Begriff regulierte Futures-Kontrakte bezeichnet einen Vertrag, bei dem der zu deponierende Betrag und der zurückzuziehende Betrag von einem Markierungssystem, Und die an den Regeln eines qualifizierten Boards oder einer Börse gehandelt werden. (2) Fremdwährungsvertrag definiert (A) Fremdwährungsvertrag Der Begriff Devisentermingeschäft bezeichnet einen Vertrag, bei dem die Lieferung oder Abwicklung davon abhängig ist, dass eine Fremdwährung eine Währung ist, in der auch Positionen gehandelt werden Durch geregelte Futures-Kontrakte, die auf dem Interbankenmarkt gehandelt werden und die mit einem Preis, der unter Bezugnahme auf den Preis auf dem Interbankenmarkt ermittelt wird, zu Waffenlängen eingegangen werden. Der Sekretär schreibt die für die Durchführung des Buchstabens A notwendigen oder zweckdienlichen Verordnungen vor, einschließlich der Verordnungen, die von der Anwendung des Unterabsatzes (A) jeden Vertrag (oder jede Art von Vertrag) ausschließen, wenn seine Anwendung damit nicht vereinbar wäre Derartige Zwecke. (3) Nonquity Option Der Begriff Nonquity Option bedeutet jede aufgeführte Option, die keine Aktienoption ist. (4) Dealer Equity Option Der Begriff Dealer Equity Option bedeutet in Bezug auf einen Optionshändler eine aufgeführte Option, die eine Aktienoption ist, von einem Optionshändler im normalen Verlauf seiner Optionsgeschäfte gekauft oder gewährt Ist an der qualifizierten Platine oder Börse notiert, auf der der Optionshändler registriert ist. (5) Börsennotierte Option Der Begriff börsennotierte Option bezeichnet jede Option (mit Ausnahme eines Erwerbsrechtes vom Emittenten), der an einer (oder den Regeln einer) qualifizierten Börse oder Börse gehandelt wird. (6) Aktienoption Der Begriff Aktienoption bezeichnet jede Option zum Kauf oder Verkauf von Aktien oder deren Wert direkt oder indirekt durch Bezug auf eine Aktie oder einen schmalbasierten Wertpapierindex (wie in Abschnitt 3 (a) 55) des Securities Exchange Act von 1934, in der Tat am Tag des Inkrafttretens dieses Absatzes). Der Begriff Aktienoption umfasst eine solche Option für eine Gruppe von Aktien nur, wenn diese Gruppe die Anforderungen für einen schmalbasierten Sicherheitsindex (wie so definiert) erfüllt. Der Sekretär kann Vorschriften über den Status von Optionen vorschreiben, deren Werte direkt oder indirekt durch Bezugnahme auf einen Index bestimmt werden, der zu einem schmalbasierten Sicherheitsindex (wie so definiert) wird (oder nicht mehr) wird. (7) Qualifizierter Vorstand oder Austausch Der Begriff qualifizierter Vorstand oder Austausch bezeichnet eine nationale Wertpapierbörse, die bei der Securities and Exchange Commission, einer von der Commodity Futures Trading Commission als Vertragsmarkt bezeichneten inländischen Börse oder einer anderen Börse, Oder eines anderen Marktes, für den der Sekretär feststellt, dass für die Zwecke dieses Abschnitts geeignete Vorschriften vorgesehen sind. (8) Optionshändler Der Begriff Optionshändler bezeichnet jede Person, die bei einer entsprechenden nationalen Wertpapierbörse als Market Maker oder Spezialist für aufgelistete Optionen registriert ist. (B) Personen, die auf anderen Märkten handeln In jedem Fall, in dem der Sekretär nach Absatz 7 Buchstabe C eine Feststellung trifft, schließt der Begriff Optionshändler auch jede Person ein, die der Sekretär feststellt, dass er ähnliche Funktionen wie die in Unterabsatz 2 genannten erfüllt (EIN). Diese Feststellungen erfolgen in dem für die Zwecke dieses Abschnitts zweckmäßigen Umfang. (9) Dealer-Wertpapier-Futures-Kontrakt (A) Im Allgemeinen bedeutet der Begriff Dealer-Wertpapier-Futures-Kontrakt in Bezug auf einen Dealer einen Wertpapier-Futures-Kontrakt und irgendeine Option auf einen solchen Vertrag, der von einem Händler (oder, Der Fall einer Option, wird von einem solchen Händler gekauft oder gewährt) im normalen Verlauf seiner Geschäftstätigkeit in derartigen Verträgen oder Optionen und wird an einer qualifizierten Platine oder Börse gehandelt. Für Zwecke des Unterabsatzes (A) ist eine Person als Dealer in Wertpapier-Futures-Kontrakten oder Optionen auf solche Verträge zu behandeln, wenn der Sekretär feststellt, dass diese Person in Bezug auf solche Verträge oder Optionen je nach Fall ähnliche Funktionen erfüllt Die von den in Absatz (8) (A) beschriebenen Personen ausgeübt werden. Diese Feststellung erfolgt in dem für die Zwecke dieses Abschnitts zweckmäßigen Umfang. (C) Wertpapier-Futures-Kontrakt Der Begriff Securities Futures-Kontrakt hat die Bedeutung, die dieser Klausel durch Abschnitt 1234B gegeben wird. 1 Siehe Literaturhinweise unten. Bezugnahmen in Textabschnitt 3 (a) (55) des Securities Exchange Act von 1934, auf die in Ziff. G) (6) (B), ist nach Abschnitt 78c (a) (55) des Titels 15. Handel und Handel eingestuft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes, der in Ziff. (G) (6) (B), wahrscheinlich das Datum der Verabschiedung von Pub. L. 106554. in der geänderten Fassung. (G) (6) allgemein und wurde am 21. Dezember 2000 genehmigt. 2010Subsec. (B). Pub. L. 111203 hat den ersten Satz als Par. (1), eingefügte Position, frühere Pars neu bezeichnet. (1) bis (5) als Subpars. (A) bis (E) von Par. (1), Par. (2) und schließt Schlussbestimmungen, die wie folgt lauten: Der Begriff Abschnitt 1256 Vertrag umfasst keine Wertpapiere Futures-Vertrag oder Option auf einen solchen Vertrag, es sei denn, dieser Vertrag oder Option ist ein Händler Wertpapiere Futures-Vertrag. 2005Subsec. (F) (1). Pub. L. 109135 substituierter Unterabschnitt (e) (2) für Unterabschnitt (e) (2) (C). 2004Subsec. (G) (6). Pub. L. 108311 ergänzt am Ende der Schlussbestimmungen Der Sekretär kann Vorschriften über den Status von Optionen vorschreiben, deren Werte direkt oder indirekt anhand eines Indexes ermittelt werden, der zu einem schmalbasierten Sicherheitsindex (bzw. Definiert). 2000Subsec. (B). Pub. L. 106554. 1 (a) (7) Titel IV, 401 (g) (1) (A), hinzugefügt. (5) und den Schlussbestimmungen. Subsec. (F) (4). Pub. L. 106554. 1 (a) (7) Titel IV, 401 (g) (2), eingefügte und Dealer-Wertpapier-Futures-Kontrakte nach Händlernachbezugsoptionen in Position und / oder Dealer-Wertpapier-Futures-Kontrakte nach Händlernachbezugsoptionen in Einführungsbestimmungen. Subsec. (G) (6). Pub. L. 106554. 1 (a) (7) Titel IV, 401 (g) (3), geänderte Position und Wortlaut der Ziff. (6) im allgemeinen. Vor der Änderung lautet der Wortlaut wie folgt: (A) Im Allgemeinen gilt der Begriff "Aktienoption", sofern in Absatz (B) nichts anderes bestimmt ist, i) Aktien zu kaufen oder zu verkaufen, oder (ii) deren Wert ermittelt wird Direkt oder indirekt durch Bezugnahme auf Aktien (oder Aktiengruppen) oder Aktienindizes. (B) Ausnahme für bestimmte Optionen, die durch Warenterminkontrakte geregelt werden. Der Begriff Aktienoption beinhaltet keine Option in Bezug auf eine beliebige Gruppe von Aktien oder Aktienindex, wenn (i) in der Tat eine Benennung durch die Commodities Futures Trading Commission von Ein Vertragsmarkt für einen Vertrag, der auf einer solchen Gruppe von Aktien oder einem Index beruht, oder (ii) der Sekretär bestimmt, dass diese Option den Anforderungen des Gesetzes für eine solche Benennung entspricht. 1999Subsec. (E) (2). Pub. L. 106170 wiederholte Position ohne Änderung und geänderten Text allgemein. Vor dem Änderungsantrag lautet der Wortlaut wie folgt: Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff "Sicherungsgeschäft" jede Transaktion, wenn (A) diese Transaktion vom Steuerpflichtigen im normalen Verlauf des Steuer - oder Geschäftsverkehrs erfolgt, in erster Linie i) zu reduzieren Das Risiko von Preisänderungen oder Währungsschwankungen in Bezug auf Eigentum, das vom Steuerpflichtigen gehalten oder gehalten wird, oder (ii) das Risiko von Zins - oder Preisänderungen oder Währungsschwankungen in Bezug auf aufgenommene oder zu leistende Kredite oder Verpflichtungen zu reduzieren (B) der Gewinn oder Verlust aus solchen Geschäften wird als ordentliche Erträge oder Verluste behandelt, und (C) vor dem Abschluss des Tages, an dem diese Transaktion abgeschlossen wurde (oder einen früheren Zeitpunkt) Wie es der Sekretär durch Verordnungen vorschreiben kann), identifiziert der Steuerpflichtige diese Transaktion eindeutig als Sicherungsgeschäft. 1986Subsec. (E) (4), (5). Pub. L. 99514 redesignated par. (5) wie (4) und stieß aus dem früheren Par. (4) eine Sonderregel für Banken, die wie folgt lautet: Im Fall einer Bank (im Sinne von § 581 Abs. 2) ist Absatz (2) ohne Rücksicht auf die Ziffer i) oder (ii) anzuwenden ) davon. 1984 Pub. L. 98369. 102 (e) (5), ersetzt Abschnitt 1256 Verträge für regulierte Futures-Kontrakte im Abschnitt Fänge. Subsec. (A) (1), (3), (4). Pub. L. 98369. 102 (a) (1), substituierter Abschnitt 1256 Vertrag für regulierten Futures-Kontrakt und Abschnitt 1256 Verträge für regulierte Futures-Kontrakte, wo erscheinen. Subsec. (B). Pub. L. 98369. 102 (a) (2) in Abs. (1) an die Stelle eines geregelten Futures-Kontrakts, für den der zu hinterlegende Betrag und der zurückzuziehende Betrag von dem Markierungssystem abhängen und in Abs. (2) einen Devisenterminkontrakt ersetzt hat, für den die von der Sekretärin festgelegten Regeln einer inländischen Handelskammer, die von der Commodity Futures Trading Commission oder einer Handels - oder Börsengeschäftsstelle als Vertragsmarkt bezeichnet wird, gehandelt werden Die für die Zwecke dieses Abschnitts ausreichen. Diese Klausel umfasst alle Devisentermingeschäfte. (3) und (4). Subsec. (C) (1). Pub. L. 98369. 102 (a) (1) (A), (e) (1) (A), substituierter Abschnitt 1256 Verträge für regulierte Futures-Kontrakte und durch Übernahme oder Lieferung durch Ausübung oder Ausübung, Durch Zu - oder Ablieferung zugewiesen werden. Subsec. (C) (2). Pub. L. 98369. 102 (e) (1) (C), ersetzt die Annahme oder die Ausübung der Auslieferung an der Position. Subsec. (C) (2) (A). Pub. L. 98369. 102 (a) (1) (B), substituierter Abschnitt 1256 Verträge für regulierte Futures-Kontrakte. Subsec. (C) (2) (B). Pub. L. 98369. 102 e) (1) (B), Ersatzlieferung oder Ausübung der Lieferung unter. Subsec. (D) (1), (4) (A). Pub. L. 98369. 102 (a) (1) (B), substituierter Abschnitt 1256 Verträge für regulierte Futures-Kontrakte. Subsec. (D) (4) (B). Pub. L. 98369. 102 (a) (1) (A), substituierter Abschnitt 1256 Vertrag für regulierten Futures-Kontrakt. Pub. L. 98369. 107 (c), eingefügt (oder so früh wie es der Generalsekretär durch Verordnungen vorschreiben kann). Subsec. (E) (2) (C). Pub. L. 98369. 107 (d), eingefügt (oder zu einem früheren Zeitpunkt, zu dem der Generalsekretär sie durch Verordnungen vorschreiben kann. (1) und (2) als Teilposten (A) beziehungsweise (B) von Abs. 2 und pars (2), eingefügt, oder deren Abwicklung vom Wert der Nachlieferung abhängt, (3) bis (8) Unterabsatz (g) (1) (A) L. 98369. 722 (a) (A), (B), gestrichen Abs. (1), die sich auf Verträge beziehen, die die Lieferung von persönlichem Eigentum verlangen (wie in Ziff 1092 (d) (1)) oder eine Beteiligung an diesen Vermögensgegenständen, neu designiert pars (2) und (3) als (1) und (2) und eingefügter letzter Satz, sofern dieser Begriff einen Devisentermingeschäft enthält. L. 97448. 105 (c) (1), eingefügt usw. nach Kündigungen in der Rubrik und im Text als erste und zweite Sätze als pars bezeichnet. (1) beziehungsweise (3) Par. (2), eingefügt (oder Übertragung) nach Kündigung und (oder Rechte) nach Verpflichtung in Par. (1) so bezeichnet und ersetzt diesen Unterabschnitt für den vorhergehenden Satz und wird nach der Kündigung in Par. (3). Subsec. (D) (4) (B). Pub. An dem der erste regulierte Futures-Kontrakt, der Teil der Straddle ist, für den Tag erworben wird, an dem diese Position erworben wird. Subsec. (E) (3) (C) (v). Pub. L. 97448. 105 (c) (3), eingefügt (durch Verordnungen oder sonstiges) nach Feststellung. 1982Subsec. (E) (3) (B). Pub. L. 97354 eine S-Aktiengesellschaft für eine gewerbsmäßige Kleinunternehmensgesellschaft im Sinne des § 1371 (b). Geltungsdauer Änderungsantrag von Pub. L. 111203 wirksam 1 Tag nach dem 21. Juli 2010. Soweit nicht anders angegeben, siehe Abschnitt 4 von Pub. L. 111203. als eine Anmerkung unter Abschnitt 5301 von Titel 12. Banken und Banking. Die Änderungen dieses Abschnitts zur Änderung dieses Abschnitts gelten für steuerpflichtige Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom 21. Juli 2010. Änderungsantrag von Pub. L. 108311 wirksam wie in § 401 des gemeinschaftlichen Erneuerungsbesteuerungsgesetzes von 2000 H. R. 5662, wie es in der Pub. L. 106554, siehe Abschnitt 405 (b) von Pub. L. 108311. als eine Anmerkung unter Abschnitt 1234B dieses Titels. Geltungsbereich Änderungsantrag Die in diesem Unterabschnitt vorgenommene Änderung zur Änderung dieses Abschnitts wird wirksam, so wie er in § 5075 des Technischen und Verschiedenen Einnahmengesetzes von 1988 enthalten ist. L. 100647. Geltungsdauer des Jahres 1999 Änderung Änderungsantrag von Pub. L. 106170 anwendbar auf alle Instrumente, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Transaktionen gehalten werden, sowie an Lieferungen, die am oder nach dem 17. Dezember 1999 gehalten oder erworben wurden (siehe Abschnitt 532 (d) L. 106170. als eine Anmerkung unter Abschnitt 170 dieses Titels. Geltungsdauer des Jahres 1986 Änderung Änderungsantrag von Pub. L. 99514 für steuerpflichtige Jahre, die nach dem 31. Dezember 1986 beginnen, mit bestimmten Ausnahmen und Qualifikationen, vgl. § 1261 e) L. 99514. als ein Datum des Inkrafttretens unter Ziffer 985 dieses Titels. Zeitpunkt des Inkrafttretens von 1984 Änderung (f) Wirksame Daten. Sofern in diesem Unterabschnitt oder Unterabschnitt (g) nichts anderes bestimmt ist, gelten die Abänderungen dieses Abschnitts zur Änderung dieses Abschnitts, Abschnitte 263. 1092. 1212. 1234A. 1362. 1374. und 1402 dieses Titels und Abschnitt 411 des Titels 42. Das Amt für Gesundheit und Fürsorge und die Bestimmungen, die als eine Anmerkung nach § 1362 dieses Titels bestimmt sind, gelten für die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungen festgelegten Standpunkte Act 18. Juli 1984, in Steuerjahren, die nach diesem Datum enden. (2) Sonderregel für Optionen auf regulierte Futures-Kontrakte. Im Falle einer Option im Hinblick auf einen geregelten Futures-Kontrakt (im Sinne von Section 1256 des Internal Revenue Code von 1986 vormals IRC 1954) gelten die in diesem Abschnitt vorgenommenen Änderungen für Positionen, die nach dem 31. Oktober 1983 gegründet wurden Steuerpflichtigen Jahren, die nach diesem Zeitpunkt enden. (3) Sonderregelung für die selbständige Erwerbstätigkeit. Soweit in Absatz 2 Buchstabe g nicht vorgesehen, gelten die Änderungen des Absatzes 1402 dieses Titels und des Abschnitts 411 des Titels 42 für steuerpflichtige Jahre, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beginnen. 1984. (4) Gewinne oder Verluste aus bestimmten Kündigungen. Die Abänderung nach Buchstabe d) (9) bedeutet wahrscheinlich Unterabsatz. (E) (9), der Abschnitt 1234A dieses Titels geändert hat, gilt so, als ob er in der durch § 505 (a) vorgenommenen Änderung enthalten ist, wahrscheinlich § 507 (a) des Gesetzes über die wirtschaftliche Erholung von 1981. L. 9734, geändert durch Section 105 (e) des Technical Corrections Act von 1982 Pub. L. 97448. (G) Wahlen in Bezug auf Eigentum, die am oder vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes stattgefunden haben. Bei der Wahl des Steuerpflichtigen die Änderungen dieses Abschnitts zur Änderung dieses Abschnitts, Abschnitte 263. 1092. 1212. 1234A. 1362. 1374. und 1402 dieses Titels und Abschnitt 411 des Titels 42. Die öffentliche Gesundheit und das Wohl und die Bestimmungen, die als eine Anmerkung unter Abschnitt 1362 dieses Titels festgelegt werden, gelten für alle Abschnitt 1256 Verträge, die vom Steuerzahler am Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom 18. Juli 1984, die für Zeiträume nach diesem Zeitpunkt in den nach diesem Zeitpunkt beendeten steuerpflichtigen Jahren oder anstelle einer Wahl nach Absatz 1 gelten, gelten die in diesem Abschnitt vorgenommenen Änderungen auf alle Abschnitte 1256 Verträge, die der Steuerpflichtige zu jeder Zeit während des Steuerjahres des Steuerpflichtigen hält, der den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes enthält. (H) Wahlen zur Ratenzahlung von Steuern auf Aktienoptionen. (1) Im Allgemeinen. Wenn der Steuerpflichtige eine Wahl nach Absatz (g) (2) und nach diesem Unterabschnitt trifft, kann der Steuerpflichtige einen Teil oder die gesamte Steuer für das in Absatz 2 Buchstabe g) genannte steuerpflichtige Jahr in zwei oder mehr (höchstens jedoch 5) ) Gleiche Raten, und B) der Höchstbetrag der Steuer, der in Raten nach diesem Unterabschnitt gezahlt werden kann, der Überschuss der Steuer für das betreffende Steuerjahr unter Berücksichtigung des Unterabschnitts (g) (2) über ii) Die unter Berücksichtigung des Unterabschnitts (g) (2) ermittelt wurde, und durch Behandlung aller § 1256 Verträge, bei denen es sich um Aktienoptionen handelt, sowie alle Aktien, die Bestandteil einer Straddle einschließlich solcher Aktienoptionen waren, als erworben Für einen Kaufpreis in Höhe ihres Marktwerts am letzten Geschäftstag des vorangegangenen Steuerjahres. Aktienoptionen und Aktien werden nach Buchstabe B Ziffer ii nur berücksichtigt, wenn diese Optionen oder Aktien am letzten Tag des vorangegangenen Steuerjahres gehalten wurden und nur dann, wenn die Erträge aus solchen Optionen oder Aktien ein normales Einkommen gewesen wären Optionen oder Aktien zu einem Gewinn am letzten Tag verkauft wurden. (2) Datum der Zahlung der Teilzahlung. Wird nach diesem Absatz eine Wahl getätigt, so wird die erste Tranche nach Absatz 1 an oder vor dem Fälligkeitsdatum für die Einreichung der Steuererklärung für das in Absatz 1 genannte steuerpflichtige Jahr gezahlt, und jede nachfolgende Tranche wird an oder bezahlt Vor dem Tag, der ein Jahr nach dem für die Zahlung der vorhergehenden Tranche vorgeschriebenen Datum liegt. Wird ein Insolvenzverfahren oder ein Insolvenzverfahren mit dem Steuerpflichtigen begonnen, bevor die letzte Tranche gezahlt wird, wird der Gesamtbetrag der nicht bezahlten Raten am Tag vor dem Tag, an dem dieser Fall oder das Verfahren begonnen wird, fällig und zahlbar. (3) Zinsen. For purposes of section 6601 of the Internal Revenue Code of 1986, the time for payment of any tax with respect to which an election is made under this subsection shall be determined without regard to this subsection. (4) Form of election. An election under this subsection shall be made not later than the time for filing the return for the taxable year described in paragraph (1) and shall be made in the manner and form required by regulations prescribed by Secretary of the Treasury or his delegate. The election shall set forth the amount determined under paragraph (1)(B) and the number of installments elected by the taxpayer, the property described in paragraph (1)(B)(ii), and the date on which such property was acquired, the fair market value of the property described in paragraph (1)(B)(ii) on the last business day of the taxable year preceding the taxable year described in paragraph (1), and such other information for purposes of carrying out the provisions of this subsection as may be required by such regulations. (5) Delay of identification requirement. Section 1256(e)(2)(C) of the Internal Revenue Code of 1986 shall not apply to any stock option or stock acquired on or before the 60th day after the date of the enactment of this Act July 18, 1984 . (i) Definitions. For purposes of subsections (g) and (h) (1) Section 1256 contract. The term section 1256 contract has the meaning given to such term by section 1256(b) of the Internal Revenue Code of 1986 (as amended by this section). The term stock option means any option to buy or sell stock. (j) Coordination of Election Under Subsection (d)(3) With Elections Under Subsections (g) and (h). The Secretary of the Treasury or his delegate shall prescribe such regulations as may be necessary to coordinate the election provided by subsection (d)(3) with the elections provided by subsections (g) and (h). The amendment made by subsection (a) amending this section shall apply to taxable years beginning after December 31, 1984 . Amendment by section 107(c), (d) of Pub. L. 98369 applicable to positions entered into after July 18, 1984. in taxable years ending after that date, see section 107(e) of Pub. L. 98369 set out as a note under section 1092 of this title . Amendment by section 722(a)(2) of Pub. L. 98369 effective as if included in the provisions of the Technical Corrections Act of 1984, Pub. L. 97448. to which such amendment relates, see section 722(a)(6) of Pub. L. 98369. set out as a note under section 172 of this title . Zeitpunkt des Inkrafttretens von 1983 Änderungsantrag von Pub. L. 97448 wirksam, soweit nichts anderes vorgesehen ist, als ob es in die Bestimmung des Gesetzes über die wirtschaftliche Erholung von 1981, Pub. L. 9734, auf die sich diese Änderung bezieht, vgl. L. 97448. als eine Anmerkung unter Abschnitt 1 dieses Titels. Except as provided in clauses (ii) and (iii), the amendments made by subparagraphs (B) and (C) amending this section shall apply only with respect to contracts entered into after May 11, 1982 . (ii) Election by taxpayer of retroactive application. (I) Retroactive application. If the taxpayer so elects, the amendments made by subparagraphs (B) and (C) amending this section shall apply as if included within the amendments made by title V of the Economic Recovery Tax Act of 1981 title V of Pub. L. 9734 . (II) Additional choices with respect to 1981. If the taxpayer held a foreign currency contract after December 31, 1980. and before June 24, 1981. and such taxpayer makes an election under subclause (I), such taxpayer may revoke any election made under section 508(c) set out as an Effective Date note under section 1092 of this title or 509(a) set out below of such Act, and may make an election under section 508(c) or 509(a) of such Act. (III) Additional choices apply to all regulated futures contracts. Except as provided in subclause (IV), in the case of any taxpayer who makes an election under subclause (I), any election under section 508(c) or 509(a) of such Act or any revocation of such an election shall apply to all regulated futures contracts (including foreign currency contracts). (IV) Section 509(a)(3) and (4) not to apply to foreign currency contracts. Paragraphs (3) and (4) of section 509(a) of such Act shall not apply to any foreign currency contract. (V) Time for making election or revocation. Any election under subclause (I) and any election or revocation under subclause (II) may be made only within the 90-day period beginning on the date of the enactment of this Act Jan. 12, 1983 . Any such action, once taken, shall be irrevocable. For purposes of this clause, the terms regulated futures contract and foreign currency contract have the same respective meanings as when used in section 1256 of the Internal Revenue Code of 1986 formerly I. R.C. 1954 (as amended by this Act). (iii) Election by taxpayer with respect to positions held during taxable years ending after . In lieu of the election under clause (ii), a taxpayer may elect to have the amendments made by subparagraphs (B) and (C) amending subsec. (b) of this section to include foreign currency contracts and enacting subsec. (g) of this section, respectively applied to all positions held in taxable years ending after May 11, 1982. except that the provisions of section 509(a)(3) and (4) of the Economic Recovery Tax Act of 1981 set out below shall not apply. Effective Date of 1982 Amendment Amendment by Pub. L. 97354 applicable to taxable years beginning after Dec. 31, 1982. see section 6(a) of Pub. L. 97354. set out as an Effective Date note under section 1361 of this title . Section (other than subsec. (e)(2)(C)) applicable to property acquired and positions established by the taxpayer after June 23, 1981. in taxable years ending after such date, subsec. (e)(2)(C) of this section applicable to property acquired and positions established by the taxpayer after Dec. 31, 1981. in taxable years ending after such date, and section applicable when so elected with respect to property held on June 23, 1981. see section 508 of Pub. L. 9734. set out as a note under section 1092 of this title . Deadline for Determination The Secretary of the Treasury or his delegate shall make the determinations under section 1256(g)(9)(B) of the Internal Revenue Code of 1986, as added by this Act, not later than July 1, 2001 . Election for Extension of Time for Payment and Application of This Section for the Taxable Year Including June 23, 1981 In the case of any taxable year beginning before June 23, 1981. and ending after June 22, 1981. the taxpayer may elect, in lieu of any election under section 508(c) set out as an Effective Date note under section 1092 of this title , to have this section apply to all regulated futures contracts held during such taxable year. (2) Application of section 1256. If a taxpayer elects to have the provisions of this section apply to the taxable year described in paragraph (1). the provisions of section 1256 of the Internal Revenue Code of 1986 formerly I. R.C. 1954 (other than section 1256(e)(2)(C)) shall apply to regulated futures contracts held by the taxpayer at any time during such taxable year, and for purposes of determining the rate of tax applicable to gains and losses from regulated futures contracts held at any time during such year, such gains and losses shall be treated as gain or loss from a sale or exchange occurring in a taxable year beginning in 1982. (3) Determination of deferred tax liability. If the taxpayer makes an election under this subsection. the taxpayer may pay part or all of the tax for such year in two or more (but not exceeding five) equal installments (B) the maximum amount of tax which may be paid in installments under this section shall be the excess of the tax for such year, determined by taking into account paragraph (2), over the tax for such year, determined by taking into account paragraph (2) and by treating all regulated futures contracts which were held by the taxpayer on the first day of the taxable year described in paragraph (1), and which were acquired before the first day of such taxable year, as having been acquired for a purchase price equal to their fair market value on the last business day of the preceding taxable year. (4) Date for payment of installment. If an election is made under this subsection, the first installment under subsection (a)(3)(A) shall be paid on or before the due date for filing the return for the taxable year described in paragraph (1), and each succeeding installment shall be paid on or before the date which is one year after the date prescribed for payment of the preceding installment. If a bankruptcy case or insolvency proceeding involving the taxpayer is commenced before the final installment is paid, the total amount of any unpaid installments shall be treated as due and payable on the day preceding the day on which such case or proceeding is commenced. (5) Interest imposed. For purposes of section 6601 of the Internal Revenue Code of 1986, the time for payment of any tax with respect to which an election is made under this subsection shall be determined without regard to this subsection. (b) Form of Election. An election under this section shall be made not later than the time for filing the return for the taxable year described in subsection (a)(1) and shall be made in the manner and form required by regulations prescribed by the Secretary. The election shall set forth the amount determined under subsection (a)(3)(B) and the number of installments elected by the taxpayer, each regulated futures contract held by the taxpayer on the first day of the taxable year described in subsection (a)(1), and the date such contract was acquired, the fair market value on the last business day of the preceding taxable year for each regulated futures contract described in paragraph (2), and such other information for purposes of carrying out the provisions of this section as may be required by such regulations.

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